Straßenausbaubeiträge abgeschafft, endlich

Archivbild Von der Baumschulenstr. zu An den Fuchsbergen

Geschafft, am Donnerstag ist der Straßenausbaubeitrag im Landtag von Brandenburg gekippt worden. Endlich ist dieses Damoklesschwert für jeden Eigenheimbesitzer verschwunden. CDU, SPD, Linke und AFD beschlossen, dass dieser Beschluss für alle seit Anfang des Jahres beschlossenen Baumaßnahmen nicht mehr auf die Anlieger umgelegt wird. Nur die Grünen wollten nicht mitmachen und enthielten sich der Stimme. Auf das Land kommen geschätzte Mehrkosten von 50 Millionen Euro pro Jahr zu.
Jetzt muss noch der Erschließungsbeitrag, der bis zu 90 Prozent betragen kann, wie hier in Woltersdorf, abgeschafft werden. Dann wären die beiden Beiträge weg, die das Leben in einer Gemeinde für Grundstückseigentümer zum Roulett macht. Damit wurden viele Menschen, die ihr Haus als Alterssicherung bauten im Alter in den Ruin getrieben.

2 Gedanken zu „Straßenausbaubeiträge abgeschafft, endlich

  1. Uwe Beutel

    Hi, bei aller Freude bitte nicht übersehen: Gekämpft wurde zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge.
    In allen Politikerreden aber wurde dieser Begriff mit Straßenausbaubeiträgen vermischt, bis sie für den Bürger ein und dasselbe waren. So blieben wortlos-heimlich die Erschließungsbeiträge erhalten, die für die erstmalige Herstellung zu zahlen sind.
    Das BVerwG gibt sich seit dem Beitritt große Mühe, mit der Definition einer ostdeutschen erstmaligen Herstellung nun auch im Straßenbau einen Keil zwischen Ost und West zu treiben. Denn auch im Westen gab es Sandpisten und alte und neue Gemeinden mit alten und neuen Straßenbauproblemen.
    Zur Lösung dieser Probleme hat das damals noch westdeutsche BVerwG kluge, sinnvolle und gerechte Grund- und Leitsätze erlassen. Ich habe hier etwas zusammengestellt:

    Es geht um die Frage nach E r s c h l i e ß u n g oder A u s b a u.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage nach Erschließung oder Ausbau für damalige westdeutsche Sandpisten bereits beantwortet. Da wir ja nun eins sind, gelten diese Grundsätze auch für uns. Das heißt, es ist a u s s c h l i e ß l i c h a u f d a m a l i g e V e r h ä l t n i s s e abzustellen, und das heißt weiter: Sofern die Gemeinde die Baumaßnahme als Erschließung unter Bezug auf heutige Verhältnisse und Wertungen ansetzt, ist dies unzulässig.

    Auch eine Unaufklärbarkeit unserer damaligen Verhältnisse berechtigt nicht dazu. „Ist allerdings unaufklärbar, ob unter der Geltung des alten Rechts überhaupt schon eine funktionstüchtige, zur Erschließung geeignete Straße vorhanden war, so trägt hierfür die Beweislast der Anlieger (BVerwG 4C52.76 vom 26.01.1979)“. – Eine solche Straße ist und war vorhanden, wenn sie die bauliche Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke ermöglicht hat. Die vorhandenen baulich erschlossenen Grundstücke sind dafür der ausreichende und unwiderlegbare Beweis.

    Und „steht fest, daß unter der Geltung des alten Rechts eine funktionstüchtige Straße vorhanden war, ist aber offen, ob diese Straße dem Inhalt eines (nicht mehr auffindbaren) Bebauungsplans entsprach, so trägt die Gemeinde für den Fall der Unerweislichkeit des Planinhalts die Feststellungslast (BVerwG 4C52.76)“. – Das Auffinden damaliger Pläne und Dokumente sowie sonstiger Sachverhalte obliegt also ausschließlich der Gemeinde.

    Ganz wichtig ist, „bei Unaufklärbarkeit der Fragen, welchen Inhalt ein solcher Plan hatte und ob die Straße schon diesem Inhalt entsprechend und nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellt war, muß sich also die Gemeinde – zugunsten der Anlieger – so behandeln lassen, als ob diese Straße schon endgültig hergestellt war (BVerwG 4C52.76)“. – Finden sich Hinweise (aus Grundstücks- oder Pflastergeldpapieren, Straßenplänen, Zeitungsnotizen, Schriftverkehr u.a.) auf damalige Bebauungsdokumente, verbietet sich eine Erschließung, auch wenn diese Dokumente nicht auffindbar oder deren Inhalt unerweislich sind.

    Wenn keine Dokumente oder Hinweise zu finden sind, gilt: „Hat der andere Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs.2 BauGB genügenden Weise erfüllt, kann die Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte (weitere) Ausbaumaßnahmen nicht mehr Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erheben (BVerwG 9B18.08 vom 06.05.2008)“. – Als genügende Weise gilt eine für die damaligen Erfordernisse der Grundstücksbebauung und des Verkehrs ausreichende Herstellung der Straße.

    Diese erstmalige Herstellung kann weit unter dem heutigen Niveau liegen und wäre trotzdem eine „erstmalige Herstellung“, in deren Folge nur noch Ausbaubeiträge zulässig sind, „denn Erschließungsbeiträge sind für die „erstmalige Herstellung“ einer Straße zu erheben (BVerwG 9C5.06 vom 11.07.2007)“.

    F a z i t : Sofern die Gemeinde dennoch Erschließungsbeiträge verlangt, ist es also für sie unerläßlich, pflichtgemäß zu belegen, daß die damalige Herstellung der jeweiligen Straße nicht zur damaligen Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke geeignet war. Dieser Beleg verlangt dann aber auch die schlüssige und prüffähige Erklärung dafür, wie bei dieser angeblichen Untauglichkeit der Straße die anliegenden Grundstücke damals und heute trotzdem baulich erschlossen werden konnten.

  2. U. B.

    Endlich eine gute Nachricht, dass die Straßenausbaubeiträge abgeschafft wurden.
    Danke an alle, die dafür gekämpft haben. Danke an die BI Schleusenstraße, danke für die Initiative der Unterschriftensammlung, wo sich über 108.000 Personen beteiligt haben.
    Die bevorstehende Landtagswahl im Herbst hat sicher auch dazu beigetragen.

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