Sondersitzung mit Formfehler

In der Sondersitzung am 15. April 2010 haben die Gemeindevertreter die Personalhoheit des Bürgermeisters, mit Hilfe des alten Bürgermeisters Höhne, auf sich übertragen und das Konferenzsystem mit Stimme des alten Bürgermeisters Höhne im Hauptausschuss abgesegnet.

Hier ist wohl etwas daneben gegangen, denn der neue Bürgermeister Dr. Vogel ist nach §74 Kommunalwahlgesetz seit spätestens 6. April im Amt. Denn die Amtszeit beginnt in dem Moment, wo er die Wahl angenommen hat. Von dem Moment an ist Herr Höhne kein Bürgermeister mehr gewesen und damit auch nicht mehr berechtigt an Abstimmungen teilzunehmen und Beschlüsse zu unterschreiben.

Der wichtige Satz im §74(1) lautet: Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers.

Herr Höhne wurde am 24. Februar 2002 für 8 Jahre gewählt, seine Amtszeit endete somit am 24. Februar 2010. Seine Amtszeit wurde m.E. nicht von der Aufsichtsbehörde verlängert.

Das Kommunale Wahlgesetz sagt im § 74 über die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister folgendes aus:

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters liegen. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit Beginn der Amtszeit begründet; einer Ernennung bedarf es nicht.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten vier Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten vier Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmung der Bewerber (§ 33) darf frühestens zwei Jahre vor dem ersten Sonntag des Zeitraumes erfolgen, in dem die Neuwahl stattfinden soll.