Gemeindevertretung 11. 2017 – Teil 2; Nachhilfe für Gemeindevertreter

Punkt 7. Information und Beratung zum Rechtsverhältnis GWG/Gemeinde Woltersdorf
Rechte und Pflichten der Geschäftsführung der GWG, der Gesellschafterin und der Gemeindevertretung sowie Rechte und Pflichten, Informations- und Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrates der GWG

Sebastian Meskes erklärte, dass dieser Punkt auf Antrag vom WBF auf die Tagesordnung kam. Es geht um das Verhältnis Geschäftsführung GWG und der Gemeinde. Es können in diesem Teil der Sitzung nur allgemeine Fragen gestellt werden, der Rest würde dann im nicht öffentlichen Teil abgehandelt.
Stefan Bley wies darauf hin, dass im Hauptausschuss Margitta Decker als Bürgermeisterin und Vertretung der Gemeinde ihre Seite dargestellt hätte und er darum gebeten habe, dass beide Seite angehört werden, Frau Suhrbier, Geschäftsführerin der GWG, und Margitta Decker als Vertreterin der Gemeinde der GWG als Diskussionsgrundlage.

Sebastian Meskes wies darauf hin, dass noch mehrere Experten wie Linus Viezens von der GGSC, der als Rechtsanwalt der Bürgermeisterin fungiert, Herr Schönfelder von der BBU, der die Seite der Geschäftsführung der GWG vertritt, die Geschäftsführerin Frau Suhrbier selber und einige Aufsichtsratsmitglieder anwesend wären.

Margitta Decker eierte etwas rum und erklärte, dass sie genau zu diesen Fragen die Rechtsgutachten ihrer Anwälte an die Gemeindevertreter weitergegeben habe. Auf Nachfrage bei der Kommunalaufsicht bekam sie die Antwort, dass es sich hier nicht um Kommunal- sondern um Gesellschaftsrecht handeln würde und dafür Anwälte zuständig wären. Aufgrund der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen möchte Margitta Decker eine gute Zusammenarbeit bei den anstehenden Fragen erreichen.

Frau Suhrbier sah das genauso und erklärte, dass die Zusammenarbeit zwischen den Organen (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführung) der Gesellschaft nicht so ganz funktioniert. Deshalb müsse geklärt werden, welche Aufgaben welches Organ übernimmt.

Monika Kilian fand auch, dass diese Dinge erst einmal geklärt werden müssen, denn sie war der Ansicht, dass sich dort einer zu viel einmische, denn dass, was sie gelesen habe, habe sie einigermaßen entsetzt.

Henry Henschel meinte, dass Stefan Grams bei dem Antrag vorschwebte, in der Öffentlichkeit erst einmal zu klären welche Aufgabe habe der Gesellschafter/in, welche der Aufsichtsrat und welche die Geschäftsführung.

Rechtsanwalt Linus Viezens von der GGSC (Gaßner, Groth, Siederer & Coll.) bedankte sich für die Einladung und verwies auf die schriftliche Ausführungen. Er wollte nun in einfachen Worten das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde einerseits und der GWG andererseits sowie das Rechtsverhältnis und Beziehungen der Organe untereinander darstellen.

Bei der GWG würde es sich zu 100 Prozent um eine Kommunale Gesellschaft handeln, die einen einzigen Gesellschafter habe, nämliche die Gemeinde Woltersdorf. Das wäre die Besonderheit gegenüber den normalen Gesellschaften, z.B. GmbH, die meistens mehrere Gesellschafter habe. Die Organe einer Gesellschaft bestehen aus dem Aufsichtsrat, der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung. Zum Verhältnis der Organe untereinander, jedes dieser Organe habe seinen eigenen Aufgabenbereich.

Der Aufgabenbereich des Aufsichtsrates beinhalte die Kontrolle der Geschäftsführung bei der Aufgabenausführung. Ebenfalls kann er im Einzelfall die Gesellschafterversammlung beraten.

Die Geschäftsführung, wie der Name schon sagt, führt die Geschäfte der Gesellschaft, das sind: die alltäglichen Entscheidungen zu treffen, ihr obliegt die Führung von Mitarbeitern, anstehende Aufgaben auszuführen und zu lenken, Bericht an die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat zu erstatten.

Das dritte Organe wäre die Gesellschaftversammlung und hier liege die Besonderheit, denn die Gesellschaft bestehe aus der Gemeinde Woltersdorf und diese werde alleine durch die Bürgermeisterin vertreten. Dadurch entstehe die Situation, dass die Bürgermeisterin als Vertreterin der Gemeinde, quasi mit sich selber, eine Gesellschafterversammlung abhalte und Beschlüsse fassen kann.
(Anmerkung: dass bedeutet, wenn es nur einen einzigen Gesellschafter, bei uns also die Bürgermeisterin, gibt, ladet sie sich selber ein, hält mit sich selber eine Gesellschafterversammlung ab und fasst Beschlüsse).
Zur Gesellschafterversammlung wird der Aufsichtsrat zwar eingeladen, aber er hat nur beratenden Funktion. Die Geschäftsführung erscheint dort ebenfalls nur auf Einladung, meistens wenn der Jahresabschluss anstehe.
Die Gesellschafterversammlung (die Bürgermeisterin) ist das Organ, dass die Entscheidungen über die Ziele der Gesellschaft (GWG) trifft. In dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, wurde allerdings festgelegt, welche Entscheidungen die Bürgermeisterin allein treffen kann und welche durch die Gemeindevertretung mitgetragen werden müssen.
Im Einzelfall könne aber die Bürgermeisterin, da sie die einzige Gesellschafterin ist, Weisungen an die Geschäftsführung geben, da sie als Gesellschafterin entscheidet, was mit der Gesellschaft auf lange Sicht passieren soll. Das bedeute aber nicht, dass die Geschäftsführerin für jede ihrer Handlung im Tagesgeschäft eine Weisung oder Genehmigung der Gesellschafterversammlung benötigt. Dann wäre die Geschäftsführung handlungsunfähig.

Es gebe aber noch ein weiteres Verhältnis, das wäre der Werkvertrag zwischen der GWG und der Gemeinde. Dieser Vertag stehe neben der Gesellschaft und die Kontrolle dieses Vertrages obliegt dem zuständige Amt in der Verwaltung.

Es setzte nun nach diesem Vortrag durch die Gemeindevertreter eine Flut von Fragen ein. Die ich hier dem Leser ersparen möchte, da sie sich im Kreise drehten. Auch der Vortrag von dem zweiten Experten Herrn Schönfelder von der BBU brachte keine weiteren Erkenntnisse, dem Reder war in seiner verwirrenden Sprunghaftigkeit kaum zu folgen.

Es wurde ebenfalls nachgefragt, wo die Gesellschafterversammlung immer stattfinden würde und das erstaunte Auditorium erfuhr, nicht, wie vorgeschrieben, am Sitz der Gesellschaft (GWG), sondern im Rathaus bei der Bürgermeisterin.

Kommentar: Diese aussagekräftige Lehrstunde für unsere Gemeindevertreter dauert fast zwei Stunden. Dabei beschäftigen sich unsere Gemeindevertreter seit der Wende mit einer Woltersdorfer Gesellschaft, der GWG. Erschreckendes kam dabei ans Tageslicht, seit der Wende haben sich unsere, bei Wahlen wechselnden, Gemeindevertreter wohl nicht oder nur flüchtig in die rechtlichen Grundlagen einer Gmbh eingelesen. Wozu sonst der Grundlagenvortrag, aber sie haben in der Vergangenheit Verträge aufgesetzt, die das Verhältnis der Gesellschafter (Bürgermeister) und der Gemeindevertretung regeln sollen.

Wir haben fast zwei Stunden dem guten Vortrag des Rechtsanwalt Linus Viezens zugehört, nur war der notwendig? Ich würde eher sagen nein, denn hier, im öffentlichen Teil wurde das ABC einer Gesellschaftskonstruktion vorgetragen, das unsere Gemeindevertreter seit Jahren intus haben sollten. Zudem gibt es im Internet viele Stellen, wo sich unsere Gemeindevertreter hätten informieren können, wenn sie denn wollten. Hier eine besonders einfache, kompimierte Erklärung einer Gesellschaft durch ein Gericht:

„Urteil des OLG Frankfurt am Main“
Der Geschäftsführer einer GmbH weigerte sich, eine Weisung der Gesellschafter auszuführen, da diese zwangsläufig dazu führen musste, ihm ‚anvertraute‘ Arbeitnehmer zu entlassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt führte zum Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer folgendes aus: Den Gesellschaftern der GmbH steht als zentrales Willensbildungsorgan der GmbH ein im Grundsatz umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern zu. Das Weisungsrecht findet seine Grenzen bei zwingenden rechtlichen Hindernissen, die sich aus der Satzung oder gesellschaftsrechtlichen Normen ergeben können. Ferner braucht der Geschäftsführer Weisungen nicht auszuführen, durch die Dritte geschädigt werden (z.B. Gläubigerschädigung durch Konkursherbeiführung). Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.02.1997 24 U 88/95
oder:
Wer hat das Sagen in der GmbH

Hätten unsere Gemeindevertreter, sich 10 Minuten, ihrer bestimmt kostbaren Zeit genommen und dieses oder ähnliches im Internet nachzulesen, wäre der Vortrag mit der Folge sich ständig wiederholender Fragen, durch den Rechtsanwalt einer Spezialkanzlei nicht unbedingt von Nöten gewesen und hätte Steuern gespart. Für die Anwohner der Schleusenstraße reichten unseren Gemeindevertretern 5 Minuten, dann waren sie abgebügelt. Weiter fällt mir nichts ein, Woltersdorf hat sie gewählt, dann ist alles richtig so.
Teil 2/2