Es gibt für alles Gesetze, sie regeln den Umgang der Staaten miteinander und im Kleinen die Kommunalpolitik. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist so ein Regelwerk und dort gibt es den:
§ 62(1) Gemeindebedienstete. In dem Paragrafen wird festgelegt wer die Personalhoheit in der Gemeinde hat und dort steht eindeutig: Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Hauptverwaltungsbeamte. Eindeutiger geht es nicht mehr, der Bürgermeister ist der Personalchef.
Möchte er die Aufgabe nicht selber machen, kann er sie delegieren, dafür gibt es eine „KANN“ Bestimmung in der Kommunalverfassung:
§62(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheidet….
Eine „KANN“ Regel ist nie der Normalfall, sondern immer die zweitbeste Lösung und sollte die Ausnahme sein. Hier wurde die „KANN“ Regel vom abgewählten Bürgermeister Höhne und den Gemeindevertretern genutzt, um dem kommenden Bürgermeister Dr. Vogel den Spielraum zu beschneiden.
Die Entscheidung der Gemeindevertreter vom 15. April hat einen schalen Nachgeschmack hinterlassen, selbst bei den Beteiligten. So versuchen denn SPD und CDU den schwarzen Fleck zu kaschieren.
Beide Parteien ändern einfach die Wahrheit. Sie versuchen uns zu suggerieren, dass der §62(1) die „KANN“ Regel und der §62(3) der Standart ist.
Dieser Beitrag wurde am unter Woltersdorf veröffentlicht.