Die miese Tour

In der MOZ von Heute stand, dass auf einer Sondersitzung des Hauptausschusses eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen werden soll. Ziel ist, die Personalhoheit des Bürgermeisters auf die Gemeindevertretung zu übertragen und damit den Normalfall wieder herzustellen. Auf Grund des hohen Vertrauens zu Bürgermeister Höhne habe man einst diese Personalhoheit auf ihn übertragen und hole sie quasi jetzt nur zurück.

So sagte es Prof.Dr. Stock CDU Boss und Gemeindevertreter der MOZ. Das stimmt aber nicht, die Personalhoheit steht laut § 62 (3) der Kommunalsatzung einzig dem Bürgermeister zu. Abweichend kann der Bürgermeister die Personalhoheit auf die Gemeindevertreter übertragen.

Diese Übertragung hat Höhne und sein Wahlverein aus CDU, SPD und WBF heute Abend vor. Noch ist Höhne ja Bürgermeister und kann so handeln, obwohl es unfairer nicht geht. Der neue Bürgermeister, der am 5. Mai sein Amt antritt, hat dann übers Personal keinerlei Entscheidungsbefugnisse mehr. Was das heißt sollte jedem Woltersdorfer klar sein. Die komplette Höhne Truppe, die er sich in 20 Jahren geschaffen hat, bleibt im Amt und ist ihrem dann ehemaligen Bürgermeister treu ergeben. Dann bleibt Höhne als graue Eminenz der inoffizielle Bürgermeister und Vogel der neue offizielle Bürgermeister kann die nächsten acht Jahre lang nichts mehr bewegen und kann sich keine eigene Mannschaft schaffen. Armes Woltersdorf, womit hast du das verdient!

Einen Trost haben wir aber, es gibt Gerichte und es gibt die Kommunale Aufsichtsbehörde.

*§ 62 Gemeindebedienstete*

(1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft
der Hauptverwaltungsbeamte (Anmerkung: Bürgermeister).

(2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmer sollen denen der
vergleichbaren Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere
Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.

(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheidet.
Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über

1. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamte des höheren Dienstes,
2. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamten dieser Laufbahngruppe sowie
3. die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende
Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer
vergleichbarer Entgeltgruppen.

(4) Der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Er unterzeichnet ferner
Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.