Seit 2011 durften Kommunen laut Landesgesetz den Winterdienst auf der Fahrbahn auf die Anlieger übertragen. Grundlage für den Gesetzgeber war ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam, welches eine kommunale Winterdienstsatzung beanstandete, mit der die Reinigungspflichten auf der Fahrbahn den Anliegern aufgedrängt wurde.
Im September 2013 fällte das Verwaltungsgericht Potsdam (VG 10 K 2786/12) ein neues Urteil, das aussagt: Anlieger haben mit Schneeschieber und Besen nichts auf Fahrbahnen und Radwegen zu suchen.Damit hat sich das Landesgesetz von 2011 erledigt. Das gilt nicht nur für den Winterdienst, sondern auch für Laubentsorgung und Unkrautbeseitigung.
Das Gericht stellte fest, dass Fußgänger, laut StVO, beim Fehlen eines Gehwegs, am Fahrbahnrand gehen müssen und sie ansonsten zügig zu überqueren haben. Anliegern stehen zur Ausübung von Reinigungsaufgaben, die ihnen von der Kommune übertragen wurden, keine Sonderrechte zu. Es gilt die StVO!
Für Sandstraßen, in Woltersdorf sehr häufig anzutreffen, stellten die Richter fest: Fehlen Gehweg oder Seitenstreifen, was bei unbefestigten Anliegerstraßen anzutreffen ist, besteht die gesamte Verkehrsfläche nur aus einer Fahrbahn und es gilt die StVO.
Nach Paragraf 2 Abs. 1 Satz 1, StVO, sind Fahrbahnen diejenigen Straßenteile, die dem Fahrzeugverkehr vorbehalten sind. Seitenstreifen gehören nicht dazu. Abweichendes gilt nur in verkehrsberuhigten Bereichen, da Fußgänger dort die Verkehrsflächen in ihrer gesamten Breite vorrangig nutzen dürfen.
Bundesrechtliche Vorgaben sind vorrangig und können weder durch Landesgesetz noch durch kommunale Satzung geändert werden.
Zur Gebührenerhebung für den Winterdienst der Kommunen sagt das Bundesverwaltungsgericht: 25 oder 15 Prozent der Kosten sind im Allgemeininteresse und dürfen nicht umgelegt werden.