Zufällig, zur Mittagszeit, führte mich mein Weg zum Rathaus, dabei fiel mein Blick auf die „Alte Schule“ und ich traute meinen Guckern nicht, alle Außentüren standen auf. Da stehen zwei Mitglieder vom „Kulturhaus Alte Schule“, die Familie B, im gläsernen Fahrstuhlturm und dirigieren zwei Männer die einen Schrank die Treppe hinauf schleppten.
Wie kann das sein, wie kamen sie in das Haus, sie haben doch noch gar keinen Mietvertrag für die „Alte Schule“. Es gibt nur einen Mietvertrag zwischen der Gemeinde und dem Verschönerungsverein. Vom WVV bekamen sie keine Erlaubnis und auch keinen Schlüssel, so müssen sie beides, Erlaubnis und Schlüssel, vom Rathaus bekommen haben.
Damit hat der Bürgermeister, sich als Verantwortlicher für das Rathaus, gegen die Gesetze dieses Staates vergangen. Hat er Amtsmissbrauch und Hausfriedensbruch betrieben, indem er ohne Erlaubnis des Mieters über die Mietsache des Mieters nach seinem Gusto verfügte? Es wird höchste Zeit, dass die Gemeindevertretung diesem mutmasslichen Missbrauch des Amtes einen Riegel vorschiebt. Macht was, liebe Abgeordnete, wehret den Anfängen, denn wer Gesetze bricht ist zu vielem fähig!
Da stimme ich dir voll und ganz zu Lini….
Und nicht nur für Woltersdorf, sondern auch für unsere Jugend, denn die denken, das ist richtig was er macht, weil sie es ja nicht besser wissen. Denn wenns ihnen ein „DOKTOR“ so lehrt, dann müssen sie es wohl auch glauben….
Verbannt ihn endlich aus Woltersdorf. Wäre nicht der erste, mit dem wir nix mehr zu tun haben wollen. Siehe Peter R. …… 😉
ich bin ja dafür das alle mal den BM sein Büro ausräumen und die KITA da drin spielen lassen.Jemand in so einer position sollte wenigstens etwas ahnung haben von seiner arbeit aber da sowas nicht geht,klaut man ja von anderen die ideen.
Bitte liebe Gemeinde, macht was dagen!!!! Der Bm ist eine schande für Woltersdorf!!!!!!
Ist es nicht möglich ihm die Ausübung seines Amtes zu untersagen und dann in Ruhe zu überlegen, ob es reicht ihn auf Dauer freizustellen. Die Gesetze geben es her.
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 – 358)
7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 – 145d)
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder IN ABGESCHLOSSENE RÄUME, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, WIDERRECHTLICH EINDRINGT, oder wer, wenn er OHNE BEFUGNIS darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit FREIHEITSSTRAFE bis zu EINEM JAHR oder mit Geldstrafe BESTRAFT.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.